Information der BioEnergie Buch eG für ihre Wärmeabnehmer zur Umsetzung der Soforthilfe der Bundesregierung im Dezember 2022 nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)
Die Bundesregierung hat zur Abmilderung der Energiekrise und zur Entlastung der Bürger eine finanzielle Unterstützung im Dezember 2022 geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche Entlastung zur Überbrückung für Gas- und Wärmeabnehmer bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch die Gas- und Wärme-versorgungsunternehmen und hängt von den vertraglichen Vereinbarungen mit den Wärmeabnehmern ab. Im Folgenden möchten wir Sie über die Umsetzung der Soforthilfe informieren, an der wir mit Hochdruck arbeiten. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.
Soforthilfe für Wärmeabnehmer
Das Gesetz sieht vor, dass Wärmeabnehmer für im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen eine finanzielle Kompensation erhalten. Grundsätzlich haben alle Wärmeabnehmer, die bis zum 30.11.2022 an das Nahwärmenetz der BioEnergie Buch eG angeschlossen wurden, Anspruch auf die Soforthilfe.
Wie wird die Höhe der Entlastung berechnet?
Da die BioEnergie Buch eG keine monatlichen Abschläge erhebt, errechnet sich die Entlastung nach §4 EWSG aus einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, der sich bei uns aus dem letzten Abrechnungszeitraum 01.01. – 30.06.2022, hochgerechnet auf das Jahr 2022, ergibt.
Für Neuabnehmer im laufenden Jahr 2022 errechnet sich die Entlastung aus dem Durchschnitt aller Wärmeabnehmer des letzten Abrechnungszeitraums.
Wie wird die Entlastung umgesetzt?
Am 15.12.2022 erfolgt die Überweisung des Erstattungsbetrags auf die Bankkonten der Wärmeabnehmer.
Wichtiger Hinweis zur Datenweitergabe
Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass wir personenbezogene Daten unserer Abnehmer an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergeben, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 EWSG die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums vom 01.01.2022 – 30.06.2022. Außerdem müssen Daten zu den zugrunde liegenden Kundenbeziehungen übermittelt werden.
Energiesparen weiterhin Gebot der Stunde
Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch die Reduzierung Ihres Energieverbrauchs sowohl Ihren Geldbeutel schonen als auch einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten.